Grundlagen

Gemeinsame Stellungnahme

Fachliche und rechtliche Einordnung zur Einführung der Einrichtungsstandards und zur Finanzierung der Offenen Kinder- und Jugendarbeit in Bremen.

Im Wortlaut

Gemeinsame Stellungnahme

Die Stellungnahme ist direkt lesbar. Für Druck und Weitergabe steht zusätzlich eine PDF-Datei bereit.

StandJanuar 2026
DokumenttypFachliche und rechtliche Einordnung
PerspektiveTrägerpraxis
ThemaEinrichtungsstandards und Finanzierung der OKJA

Kurzfassung: Politischer Klärungsbedarf

Die geplante Einführung verbindlicher Einrichtungsstandards in der offenen Kinder- und Jugendarbeit (OKJA) ist fachlich grundsätzlich zu begrüßen. Qualitätsentwicklung, verlässliche Rahmenbedingungen und eine angemessene personelle Ausstattung sind zentrale Voraussetzungen für gute Kinder- und Jugendarbeit.

In der derzeitigen Umsetzung entsteht jedoch ein grundlegender Zielkonflikt: Die Standards sollen eingeführt werden, ohne dass hierfür ausreichende zusätzliche Haushaltsmittel zur Verfügung gestellt werden. Bereits seit längerer Zeit weisen freie Träger darauf hin, dass mit den bestehenden Finanzmitteln Angebote, Öffnungszeiten und Personalumfänge nur eingeschränkt aufrechterhalten werden können. Mit der Einführung verbindlicher Einrichtungsstandards werden nun zusätzliche fachliche Verpflichtungen - etwa zu Personalschlüsseln, Öffnungszeiten und struktureller Ausstattung - festgeschrieben, ohne dass diese Anforderungen finanziell hinterlegt sind.

Dadurch entsteht eine Situation, in der fachlich gebotene Standards zwar formuliert, von vielen bestehenden Einrichtungen jedoch strukturell nicht erfüllt werden können. Dies hat unmittelbare Auswirkungen auf Angebotsumfang, Personalstabilität und Zugänglichkeit der offenen Kinder- und Jugendarbeit.

In der derzeit erkennbaren Umsetzung zeichnet sich eine Förderlogik ab, bei der nur noch ausgewählte Einrichtungen institutionell finanziert werden, während vergleichbare, dauerhaft bestehende Angebote auf projektbezogene Förderungen verwiesen werden und perspektivisch keine auskömmliche Finanzierung mehr erhalten.

Diese Praxis führt faktisch zu einem strukturellen Angebotsabbau, ohne dass hierüber eine ausdrückliche politische Entscheidung getroffen wird. Projektförderung wirkt dabei faktisch wie ein Steuerungsinstrument, obwohl sie zur Absicherung kontinuierlicher Aufgaben der Kinder- und Jugendarbeit ungeeignet ist.

Aus Sicht der Trägerpraxis handelt es sich dabei nicht um ein rein administratives Umsetzungsproblem, sondern um eine politische Grundsatzfrage: Qualitätsstandards können nur dann wirksam eingeführt werden, wenn ihre Finanzierung strukturell gesichert ist.

Vor dem Hintergrund der anstehenden Haushaltsentscheidungen für die Jahre 2026/2027 besteht daher dringender politischer Klärungsbedarf.

Ausgangslage

Die offene Kinder- und Jugendarbeit ist ein zentraler Bestandteil der öffentlichen Jugendhilfe und erfüllt gesetzliche Aufgaben nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII. Sie ist zudem Ausdruck der vielfältigen Trägerlandschaft nach § 4 SGB VIII und unterliegt der Gewährleistungsverantwortung der öffentlichen Hand. Sie richtet sich niedrigschwellig an junge Menschen, wirkt präventiv und sozialintegrativ, stellt einen relevanten außerschulischen Bildungsraum dar und bildet einen unverzichtbaren Teil der sozialen Infrastruktur.

In Bremen wurden entsprechende Angebote über viele Jahre hinweg institutionell gefördert, da sie dauerhaft bestehen, kontinuierlich Personal vorhalten und verlässliche Anlaufstellen für Kinder und Jugendliche darstellen. Diese Förderform entsprach dem Charakter der Angebote als laufende Aufgabe der Jugendhilfe.

Mit der Einführung neuer Einrichtungsstandards sollen Qualitätsanforderungen verbindlich festgelegt werden. Gleichzeitig stehen die öffentlichen Haushalte unter erheblichem Konsolidierungsdruck. Vor diesem Hintergrund zeichnet sich eine Praxis ab, bei der institutionelle Förderung auf wenige Einrichtungen konzentriert wird, während andere bestehende Angebote künftig nur noch projektbezogen oder gar nicht mehr finanziert werden sollen.

Der strukturelle Konflikt

Einrichtungsstandards definieren fachliche Zielniveaus. Sie beschreiben, welche personellen, räumlichen und organisatorischen Voraussetzungen notwendig sind, um qualitativ angemessene Kinder- und Jugendarbeit zu leisten. Standards sind jedoch kein Instrument der Haushaltssteuerung.

In der aktuellen Umsetzung drohen Standards faktisch zu einem Selektionsmechanismus zu werden: Einrichtungen, für die keine ausreichenden Mittel bereitgestellt werden, können die Standards nicht erfüllen und geraten dadurch unter Druck, ihre institutionelle Förderung zu verlieren oder auf Projektförderung verwiesen zu werden.

Projektförderung ist ihrem Wesen nach zeitlich befristet, inhaltlich begrenzt und nicht auf dauerhafte Strukturen ausgelegt. Sie eignet sich nicht zur Absicherung von Personalstellen, Mieten, Infrastruktur und kontinuierlichen Angeboten. Wird sie dennoch als Ersatz für institutionelle Förderung eingesetzt, führt dies zwangsläufig zu Instabilität, Personalfluktuation und langfristig zum Wegfall von Angeboten.

Projektförderung wird damit faktisch nicht als ergänzendes Instrument genutzt, sondern als Ersatz für strukturelle Finanzierung.

Auch wenn formell keine Schließungen ausgesprochen werden, entsteht faktisch eine Situation, in der Einrichtungen ihre Arbeit nicht fortführen können. Dies kommt einem indirekten Angebotsabbau gleich, ohne dass dieser politisch offen benannt oder beschlossen wird.

Rechtliche Einordnung

Die offene Kinder- und Jugendarbeit ist kein beliebiges freiwilliges Zusatzangebot, sondern Teil der gesetzlich beschriebenen Aufgaben der Jugendhilfe. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII besteht eine Gewährleistungsverantwortung der öffentlichen Hand für ein bedarfsgerechtes und plural ausgestaltetes Angebot im Sinne von § 4 SGB VIII.

Haushaltsrechtlich eröffnet § 23 LHO Bremen Zuwendungen als Oberbegriff. Die Norm legt nicht fest, dass Förderungen zwingend projektbezogen zu erfolgen haben. Die Wahl der Förderart richtet sich vielmehr nach Zweck, Dauer und Struktur des geförderten Angebots. Bei dauerhaft bestehenden Einrichtungen, die kontinuierliche Aufgaben der Jugendhilfe erfüllen, sprechen Zweck, Dauer und Struktur des Angebots regelmäßig für eine institutionelle oder zumindest strukturell verlässliche Förderung.

§ 44 LHO Bremen regelt ausschließlich das Verfahren der Bewilligung, Auszahlung und Prüfung von Zuwendungen. Er enthält keine Vorgaben zur Auswahl der Förderart im Einzelfall. Verwaltungsvorschriften und Nebenbestimmungen können diese gesetzliche Systematik weder ersetzen noch einschränken.

Eine Förderpraxis, die dauerhaft bestehende Angebote allein aus haushaltspolitischen Gründen in Projektförderung überführt, steht in einem Spannungsverhältnis zu den gesetzlichen Vorgaben sowie zur fachlichen Logik der Jugendhilfe.

Hinzu kommt der Gleichbehandlungsgrundsatz: Werden gleichartige Einrichtungen unterschiedlich behandelt, bedarf dies einer sachlichen Rechtfertigung, die über bloße Mittelknappheit hinausgeht.

Aus Sicht der Trägerpraxis handelt es sich dabei nicht um individuelles Verwaltungshandeln, sondern um die Folge eines bislang ungelösten politischen Zielkonflikts zwischen fachlichen Anforderungen und haushaltspolitischen Vorgaben.

Ergänzend ist auf die bundesgesetzliche Vorgabe des § 79 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII hinzuweisen. Danach ist sicherzustellen, dass für die Leistungen der Jugendarbeit ein angemessener Anteil der Gesamtmittel der Jugendhilfe zur Verfügung steht. Diese Regelung konkretisiert die Gesamtverantwortung der öffentlichen Hand und verpflichtet nicht nur zur Aufgabenzuweisung, sondern auch zu einer strukturell ausreichenden finanziellen Ausstattung der offenen Kinder- und Jugendarbeit.

Der Jugendbericht der Stadtgemeinde Bremen aus dem Jahr 2022 weist für das Jahr 2020 einen Anteil von knapp 2 % des Jugendhilfeetats für die offene Kinder- und Jugendarbeit aus und benennt mangelnde Planungssicherheit sowie unzureichende finanzielle Ausstattung ausdrücklich als zentrale Hemmnisse der OKJA. Vor dem Hintergrund eines insgesamt deutlich gestiegenen Jugendhilfeetats wirft diese Entwicklung die Frage auf, ob die bundesrechtlichen Vorgaben zur angemessenen Mittelbereitstellung für die Jugendarbeit derzeit eingehalten werden.

Nach einem rechtswissenschaftlichen Gutachten von Prof. Dr. Jan Kepert¹ kann die Finanzierung der offenen Kinder- und Jugendarbeit in Bremen unter diesen Bedingungen einen Verstoß gegen geltendes Bundesrecht darstellen. Unabhängig von der konkreten rechtlichen Bewertung verdeutlicht dies den bestehenden strukturellen Zielkonflikt zwischen fachlichen Anforderungen, gesetzlichen Verpflichtungen und der derzeitigen Finanzierungslogik.

Politische Konsequenzen und Entscheidungsbedarf

Aus Sicht der Trägerpraxis steht Bremen vor einer politischen Grundsatzentscheidung, die nicht auf Verwaltungsebene gelöst werden kann. Politisch kommen dabei drei Wege in Betracht, die jeweils unterschiedliche fachliche und haushaltspolitische Konsequenzen haben:

  1. Absenkung der Standards, um sie mit den vorhandenen Mitteln flächendeckend umsetzen zu können.
  2. Aufstockung der Haushaltsmittel, um die Standards für alle bestehenden Einrichtungen realistisch erfüllbar zu machen.
  3. Offener politischer Beschluss über Angebotsreduzierungen, verbunden mit einer transparenten Bedarfs- und Priorisierungsentscheidung.

Nicht tragfähig ist hingegen eine implizite Lösung, bei der Angebotsabbau über Förderlogiken und Standards erfolgt, ohne dass dies politisch benannt und entschieden wird.

Vor diesem Hintergrund kommt den angekündigten Planungskonferenzen eine besondere Bedeutung zu. Sie können fachliche Klärung und Beteiligung leisten - sind jedoch kein Ersatz für eine vorgelagerte politische Entscheidung über Umfang, Zielrichtung und Finanzierung der offenen Kinder- und Jugendarbeit.

Die in dieser Stellungnahme beschriebenen Punkte bilden die fachliche Grundlage für einen sich anschließenden politischen Klärungsprozess, der unter anderem durch einen gesonderten Fragenkatalog weiter vertieft wird.

Zur Rolle der Planungskonferenzen

Die angekündigten Planungskonferenzen im Jahr 2026 zur Ausgestaltung und Umsetzung der Einrichtungsstandards werden ausdrücklich begrüßt. Sie können einen wichtigen Beitrag zur fachlichen Weiterentwicklung der offenen Kinder- und Jugendarbeit leisten, sofern ihre Rolle klar als Instrument fachlicher Beratung, Bedarfseinschätzung und Qualitätsentwicklung definiert ist.

Gleichzeitig ist festzuhalten, dass die Planungskonferenzen zeitlich vorgelagert zu den entscheidenden haushaltspolitischen Weichenstellungen stattfinden. Eine transparente und wirksame Beteiligung setzt daher voraus, dass vor Beginn der Planungskonferenzen eine politische Klarstellung zu Umfang, Zielrichtung und finanzieller Unterlegung der Einrichtungsstandards erfolgt.

In der ersten Planungskonferenz wurden die Trägervertretungen aufgefordert, auf einer großformatigen Stadtteilkarte die zur Verfügung stehenden Stellenressourcen einzelnen Einrichtungen zuzuordnen. Dieses Vorgehen beschränkte sich nicht auf eine fachliche Bestandsaufnahme, sondern entfaltete eine faktische Vorwirkung auf spätere politische und haushaltsrechtliche Entscheidungen. Durch die räumliche und ressourcenbezogene Zuordnung wurde ein Entscheidungsrahmen gesetzt, innerhalb dessen zukünftige Förderentscheidungen nur noch eingeschränkt möglich erscheinen.

Damit bewegte sich der Prozess aus Sicht der Trägerpraxis über eine reine fachliche Beteiligung hinaus und näherte sich einer Mitwirkung an Priorisierungsentscheidungen. Während die Beteiligung freier Träger nach § 4 SGB VIII der fachlichen Beratung, Bedarfseinschätzung und Qualitätsentwicklung dient, verbleibt die Entscheidung über Umfang, Verteilung und mögliche Reduktion öffentlicher Angebote in der Verantwortung der politisch legitimierten Entscheidungsträgerinnen und Entscheidungsträger.

Entsteht unter Bedingungen struktureller Mittelknappheit eine Beteiligung, die faktisch auf eine Vorauswahl zwischen dauerhaft abzusichernden und perspektivisch nicht fortzuführenden Angeboten hinausläuft, entsteht aus Sicht der Trägerpraxis eine problematische Verantwortungsverschiebung. Diese sollte politisch geklärt werden, bevor Beteiligungsverfahren faktisch Priorisierungsentscheidungen vorwegnehmen.²

Schlussbemerkung

Die Einführung von Einrichtungsstandards bietet die Chance, die Qualität der offenen Kinder- und Jugendarbeit nachhaltig zu stärken. Voraussetzung hierfür ist jedoch eine politische Entscheidung, die fachliche Anforderungen, gesetzliche Gewährleistungsverantwortung und eine verlässliche Finanzierung in Einklang bringt.

Wir bitten die politischen Entscheidungsträgerinnen und Entscheidungsträger daher um eine klare Positionierung, wie die geplanten Standards umgesetzt werden sollen und welche strukturellen Rahmenbedingungen dafür bereitgestellt werden.

Eine solche Klärung ist aus Sicht der Trägerpraxis Voraussetzung für Transparenz, Planungssicherheit und Vertrauen zwischen Politik, Verwaltung und Trägern - und damit für die nachhaltige Sicherung der offenen Kinder- und Jugendarbeit in Bremen.

Hinweise zur Trägerperspektive

Dieses Papier ist als fachliche und rechtliche Einordnung aus Sicht der Trägerpraxis verfasst. Die Formulierung „aus Sicht der Trägerpraxis“ wird gezielt dort verwendet, wo Bewertungen, Risiken oder praktische Auswirkungen beschrieben werden. Sie dient der Rollenklarheit und bedeutet ausdrücklich keine politische Festlegung sowie keine Bewertung einzelner Personen oder konkreter Verwaltungsentscheidungen.

Rechtliche Grundlagen, gesetzliche Pflichten und strukturelle Zusammenhänge werden im Dokument als verbindliche Rahmenbedingungen dargestellt. Sie werden nicht als Meinungen oder Interessenpositionen verstanden, sondern als Ausgangspunkt für politische Abwägung und Entscheidung.

Die Trägerperspektive ergänzt diese rechtliche und strukturelle Darstellung um Erfahrungen aus der praktischen Umsetzung sowie um Hinweise auf mögliche Folgen unterschiedlicher politischer Entscheidungen. Das Dokument versteht sich damit als Orientierungshilfe für politische Beratung und Entscheidungsfindung, nicht als Forderungskatalog.

Anmerkungen

  1. Prof. Dr. Jan Kepert, Rechtsgutachten zur rechtlichen Einordnung und Finanzierung der Jugendarbeit nach § 11 SGB VIII, 2022, veröffentlicht u. a. durch den Bundesverband der Jugendfarmen und Aktivspielplätze e. V., online abrufbar.
  2. Eine problematische Vorwirkung kann entstehen, wenn Beteiligungsverfahren unter Bedingungen knapper Ressourcen faktisch zu Priorisierungsentscheidungen führen. Dies gilt insbesondere dann, wenn Träger aufgefordert werden, begrenzte Ressourcen konkreten Einrichtungen zuzuordnen, bevor die politische Entscheidung über Umfang und Finanzierung der OKJA getroffen wurde.